Das Ehescheidungsverfahren wird vor dem Familiengericht immer in einem Zwangsverbund mit dem Versorgungsausgleichsverfahren geführt. Dies bedeutet, dass diese beiden Verfahren immer, d.h., ohne einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleich zu stellen, gemeinsam von dem Familiengericht geführt, verhandelt und entschieden werden. Ansonsten entscheidet das Familiengericht nur auf gesonderten Antrag in anderen Familiensachen, wie zum Beispiel, in der Frage des Sorge- und /oder Umgangsrechts, des Kindes- und/oder Ehegattenunterhalts, usw.
Dies hat für das Ehescheidungsverfahren zur Konsequenz, dass der Beschluss über die Scheidung der Ehe erst dann ausgesprochen werden kann, wenn das Familiengericht auch über die Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte der Eheleute entscheiden kann.
Verfahrensmäßig gestaltet sich der Ablauf so, dass unmittelbar nach Einreichung eines Ehescheidungsantrags beiden Eheleuten ein Fragebogen zugeschickt wird, in welchem alle Versorgungsträger angegeben werden müssen.
Bitte informieren Sie sich hier auf unserer Homepage genauer über den „Versorgungsausgleich“ und über dessen Gestaltungsmöglichkeiten auch unter der Rubrik „Ehe – und Scheidungsfolgenvereinbarungen“
Gerne bearbeiten wir Ihr Scheidungsverfahren auch als Onlinescheidung. Schicken Sie uns bitte einfach eine Email an kanzlei@hohmeisterseibert.de. Wir setzen uns nach Erhalt Ihrer Nachricht direkt mit Ihnen in Verbindung und teilen Ihnen mit, welche Unterlagen und Informationen wir zur Einreichung des Ehescheidungsantrags benötigen. Gerade einvernehmliche Scheidungen können online gut vorbereitet werden, so dass Sie, wenn keine weiteren Dinge zu regeln sind, nur zum Scheidungstermin beim Familiengericht erscheinen müssten.
Häufig einigen sich die Partner untereinander, die Kosten je hälftig zu tragen, auch wenn rechtlich nur ein Partner unser Mandant sein kann.
Sollte sich im Laufe des Scheidungsverfahrens herausstellen, dass Sie doch noch juristisch zu klärende Konfliktpunkte über Unterhalt, Vermögensaufteilung etc. haben, können Sie bei uns unproblematisch immer noch persönliche Beratung in Anspruch nehmen. Wenn Sie nicht vor Ort wohnen, ist dies auch telefonisch bzw. über skype möglich.
Die Ehe ist nach dem Gesetz dann zu scheiden, wenn sie gescheitert ist, das heißt, wenn unwiderleglich vermutet wird, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wieder hergestellt wird.
Eine derartige unwiderlegliche Vermutung besteht für den Familienrichter dann, wenn die Ehegatten ein Jahr ehebedingt voneinander getrennt gelebt haben und beide die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen wollen sondern geschieden werden möchten.
Verfahrensrechtlich kann man dies zum Ausdruck bringen, indem beide Eheleute anwaltlich vertreten (Anwaltszwang!) einen eigenen Ehescheidungsantrag stellen oder aber, indem ein Ehegatte einen Ehescheidungsantrag stellt und der andere diesem zustimmt.
Eine ehebedingte Trennung bedeutet, dass die Eheleute ihre persönliche Beziehung zueinander aufgeben und nicht mehr gemeinsam wirtschaften und füreinander den Haushalt führen (Trennung von Tisch und Bett). Diese ehebedingte Trennung setzt also keine räumliche Trennung voraus, sondern kann in dem gleichen Haus/Wohnung erfolgen.
Da das Trennungsjahr dem verfassungsmäßigen Schutz der Ehe dient, soll es dazu genutzt werden, Versöhnungsversuche vorzunehmen, um zu überprüfen, ob das Band der Ehe nicht doch aufrecht erhalten werden kann. Versöhnungsversuche der Eheleute unterbrechen daher auch nicht den Ablauf des Trennungsjahres.
Da der Beginn der ehebedingten Trennung also für die richterliche Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist, sollten die Eheleute sich über den Beginn der Trennung bewusst sein und sich dieses Datum merken und insbesondere auch zügig eine wirtschaftliche Trennung herbeiführen (Auflösung gemeinsamer Konten, Errichtung eines eigenen Kontos, keine gemeinsame Haushaltsführung mehr).
Stimmt ein Ehegatte nach dem Ablauf eines Jahres der ehebedingten Trennung der von dem anderen Ehegatten begehrten Scheidung nicht zu, kann der Familienrichter also auch die Ehe nicht scheiden, sondern muss nun überprüfen, ob die Ehe gescheitert ist oder ob noch Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Dazu kann nun der nicht scheidungswillige Ehegatte vor dem Familiengericht überprüfbare Argumente dafür vorbringen, dass es noch eine berechtigte Hoffnung auf eine Versöhnung gibt.
Leben die Eheleute über den Verlauf von drei Jahren ehebedingt voneinander getrennt, wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist und muss von dem Familienrichter geschieden werden.
Das Gesetz regelt zwei Ausnahmefälle der oben dargelegten Grundsätze der Scheidungsvoraussetzungen, nämlich, dass der scheidungswillige Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, das Trennungsjahr nicht abwarten muss, sondern sofort geschieden werden kann sowie den Fall, dass der scheidungswillige Ehepartner auch nach drei Jahren Trennung nicht geschieden werden kann – aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen.
Das Grundgesetz schützt in Artikel 6 die Ehe, was bedeutet, dass sie möglichst erhalten bleiben soll; aber auch die Eheschließungsfreiheit, das heißt, die Möglichkeit eines jeden Menschen, eine (neue) Ehe zu schließen, was voraussetzt, eine gescheiterte Ehe auch scheiden zu können.
Insofern ist es verständlich, dass solche oben geschilderten Härtefälle absolute Ausnahmen bilden und von der obergerichtlichen Rechtsprechung nur bei wenigen Lebenssachverhalten, - die jeweils ganz individuell beurteilt werden müssen (Einzelfallentscheidungen – keine allgemeinen Entscheidungsrichtlinien), bejaht wurden.
Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass jeder Ehegatte von einem eigenen Rechtsanwalt in dem Ehescheidungsverfahren vertreten sein muss. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Ehegatte, der in dem Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, keine verfahrensrechtlich wirksamen Erklärungen abgeben kann. Der ohne Rechtsanwalt bei Gericht eingereichte Antrag auf Ehescheidung stellt also keine wirksame Rechtshandlung dar und wird der Gegenseite auch nicht zugestellt. Das Verfahren kommt nicht in Gang.
Es kann nicht wirksam auf Rechtsmittel (gegen den Scheidungsausspruch) verzichtet werden
Umgekehrt würde sich der Rechtsanwalt wegen Parteiverrats strafbar machen, würde er die meist widerstreitenden/entgegengesetzten) Interessen beider Eheleute vertreten bzw. auch beraten wollen. Er kann und darf daher immer nur einen Ehegatten und dessen Interessen beraten und dann im Ehescheidungsverfahren vertreten. Nur ein Ehegatte ist sein Mandant; nur sein Mandant ist auch sein Kostenschuldner.
In äußerst seltenen Fällen sind Ehescheidung und Versorgungsausgleich ganz offensichtlich rechtlich so einfach gelagert, dass die Ehe geschieden und die einzelnen Versorgungsanrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz geteilt werden können und auch ansonsten zwischen den Ehegatten keine weiteren im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehenden vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie nacheheliche Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich und andere Vermögensaufteilung, Wohnungszuweisung und Hausratsaufteilung zu regeln sind.
Dann ist es möglich, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere eben nicht, weil er keine verfahrensrechtlich relevanten Erklärungen wird abgeben müssen und wollen.
In diesem Falle tritt nur ein Rechtsanwalt in dem gerichtlichen Verfahren auf und vertritt aber auch nur einen Ehegatten. Er stellt dann den Ehescheidungsantrag und korrespondiert nur mit seinem Mandanten; der andere Ehegatte nimmt nur inhaltlich – also materiell-rechtlich zu dem Antrag direkt bei Gericht Stellung, indem er ankündigt, dass er auch geschieden werden möchte und dem Antrag auf Ehescheidung zustimmt.
In der mündlichen Verhandlung bestätigt er seine Standestatschen und dass er geschieden werden möchte. Mehr kann und darf er ohne Anwalt nicht erklären.
Die Ehescheidung kann dann ausgesprochen werden; so auch der Versorgungsausgleich.
Häufig vereinbaren die Ehegatten untereinander in diesem Falle, dass sie die Rechtsanwaltskosten teilen werden. Dies ist aber deren private Angelegenheit und hat nicht zur Folge, dass der Rechtsanwalt beide vertritt und/oder beide zu seinem Kostenschuldner hat.