Rechtsanwälte unterscheiden sich weniger durch ihre Kosten als durch ihre Fachgebiete, mit denen sie sich qualifiziert haben. Die Zulassung zum Fachanwalt für ein bestimmtes Rechtsgebiet erfolgt durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer, nachdem ein erfolgreicher Prüfungslehrgang sowie das Führen von etwa hundert Prozessen und außergerichtlichen Verfahren innerhalb eines bestimmtem Zeitraums auf diesem speziellen Rechtsgebiet nachgewiesen wurde. Um diese Zulassung als „Spezialist“ weiter führen zu dürfen, muss der Fachanwalt in jedem Jahr die Teilnahme an Fachlehrgängen bzw. Fortbildungen nachweisen. Er ist also verpflichtet, seine Kenntnisse immer wieder zu erneuern und sich über die laufende Rechtsprechung der Obergerichte zu informieren.
Der Fachanwalt bietet also eine Leistung auf höchstem Niveau an, dies wie dargelegt unter fortwährendem persönlichen und auch finanziellem Einsatz.
Die Anwälte unterscheiden sich natürlich auch durch ihre Persönlichkeit und durch ihre unterschiedliche Herangehensweise an ein zu lösendes Rechtsproblem oder aber auch – wie im Familienrecht, wo immer auch eine sehr persönliche Betroffenheit des Mandanten gegeben ist– an ein zu lösendes zwischenmenschliches Problem innerhalb oder außerhalb des Gerichtsverfahrens.
Unsere Vergütung ist gesetzlich geregelt durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und richtet sich hauptsächlich nach dem Streitwert, sowie nach bestimmten Verfahrensabschnitten (außergerichtliche Verhandlungen, Prozessführung/Verhandlungen innerhalb von Terminen vor Gericht). Die Streitwerte selbst werden ebenfalls durch gerichtliche Vorgaben ermittelt. Lediglich in bestimmten Verfahrensabschnitten ist es dem Anwalt – ähnlich wie dem Arzt in seiner Vergütungsordnung - erlaubt, innerhalb eines bestimmten Rahmens abzurechnen. Ausschließlich hier kann der Rechtsanwalt aufgrund einer überdurchschnittlichen Komplexität und Schwierigkeit des Falles oder Arbeitsaufwands eine höhere als die durchschnittliche Gebühr abrechnen. Ebenso gibt das Vergütungsgesetz vor, dass bei unterdurchschnittlich geringem Aufwand weniger abgerechnet werden muss. Andererseits ist es den Rechtsanwälten nicht erlaubt, die gesetzlich vorgegebene Vergütung zu unterschreiten.
In jedem Falle erhalten Sie von uns gerne eine vollkommen transparente und für Sie nachvollziehbare schriftliche Kostenberechnung, bevor Sie uns für ein Tätigwerden in einem bestimmten Verfahrensabschnitt beauftragen und bevollmächtigen, damit Sie genau wissen, was finanziell auf Sie zukommt.
An dieser Stelle ist auch erwähnenswert, dass es in Ehescheidungsverfahren nicht zu einer Kostenteilung zwischen den Parteien nach Obsiegen und Verlieren kommt, sondern zu einer Kostenaufhebung, d.h., dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.
Außerdem ist die Ehescheidung nebst allen Folgesachen grundsätzlich nicht im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung versicherbar.
Lassen es ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu, das Verfahren selbst zu finanzieren, wird vom Rechtsanwalt für Sie Prozesskostenhilfe bei dem Familiengericht beantragt. Der Staat bevorschusst oder übernimmt dann die Kosten für Sie und der Anwalt rechnet seine Vergütung über die Staatskasse ab.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Vergütungsgesetz für die sogenannte Erstberatung ein überschaubares Honorar von höchstens 190 Euro festgelegt hat. Wir persönlich können nur dazu raten, eine derartige Erstberatung in Anspruch zu nehmen, da sie oft schon Aufschluss über einzelne Rechtsfragen oder aber die Voraussetzungen oder Folgen eines beabsichtigten Ehescheidungsverfahrens und/oder der Folgesachen gibt und eine echte Entscheidungshilfe für den Mandanten darstellt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit oder Gestaltung von Eheverträgen bzw. Scheidungsvereinbarungen.