Sorgerecht

Das Sorgerecht ist ein wesentlicher Teil des sogenannten Kindschaftsrechts; ein anderer wesentlicher Teil, über den in der Praxis viel gestritten wird, weil die Eltern getrenntlebend und uneinig sind, ist das Umgangsrecht.

Das Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern üben beide gemeinsam aus. Häufig sprechen die Eltern von dem „geteilten“ Sorgerecht, also nach dem Prinzip, dass es jeder zur Hälfte ausübt, was wir in unserer Kanzlei schon begrifflich ablehnen
Eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ist auch emotional verständlicher, weil dieser Begriff verdeutlicht, dass trotz des Getrenntseins der Eltern,- möglicherweise auch eines feindseligen Getrenntseins auf Paarebene -,  die grundsätzliche Verpflichtung auf Elternebene fortbesteht, gemeinsam die optimal günstige Lebenssituation für das gemeinsame Kind einvernehmlich herzustellen. 

Das Kindeswohl steht nach dem Willen des Gesetzgebers im Mittepunkt aller Kindschaftsverfahren.

Das Sorgerecht wird nach dem Gesetz, aber auch in der Praxis nur in seltenen Fällen in vollem Umfang einem Elternteil entzogen und auf den anderen alleine übertragen.Es werden stets nur ganz eng umgrenzte Verantwortungsbereiche einem Elternteil alleine übertragen, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht.

Der häufigste umstrittene Teil des Sorgerechts ist das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h., die Frage, ob das Kind in dem väterlichen oder mütterlichen Haushalt seinen Lebensmittelpunkt einnehmen soll und für den anderen, getrenntlebenden Elternteil eine Umgangsregelung gefunden werden muss.

Andere wichtige Teile des Sorgerechts, die in der Praxis häufig behandelt werden, sind die Gesundheitsfürsorge oder die Frage der Schulerziehung.

Grundsätzlich soll also immer nur der geringst mögliche, aber eben nach Kindeswohlgesichtspunkten kleinste notwendige Teil der Elterlichen Sorge einem Elternteil entzogen werden, da auch der geringste Entzug einen beachtlichen Eingriff in das Elternrecht bedeutet.

Kann das Familiengericht aus eigener Sachkunde nicht feststellen, was dem Kindeswohl am besten entspricht, bedient es sich familienpsychologischer Sachverständigengutachten, in welchen z. B. die Erziehungsgeeignetheit, sowie die Förderkompetenzen, die Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern näher beschrieben werden können sowie auf Seiten des Kindes dessen Bindung und Beziehung zu den Eltern sowie die Kontinuität des familiären und sozialen Umfelds.