Anfechtung der Vaterschaft
Die Vaterschaft begründet rechtliche Pflichten für den Vater und das Kind. So ist der Vater ein Leben lang in unterschiedlicher Höhe und von unterschiedlicher Dauer verpflichtet, sein Kind zu unterhalten. Das minderjährige Kind leitet seine Lebensstellung ausschließlich aus der seiner Eltern ab, sodass der barunterhaltspflichtige Vater bis zur Volljährigkeit des Kindes einen Barunterhalt zu Händen der Mutter zu leisten hat, der sich an seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen bemisst (Düsseldorfer Tabelle).
Aber auch nach Volljährigkeit des Kindes ist er verpflichtet, gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig mit der Mutter eine angemessene Ausbildung des Kindes zu finanzieren. Er hat im Rahmen seiner Unterhaltspflicht auch Mehrbedarf wie zum Beispiel Gesundheitsvorsorgekosten zu tragen oder Sonderbedarf anteilig zu übernehmen.
Umgekehrt hat der Vater Unterhaltsansprüche gegen das Kind (Elternunterhalt), sodass es auch für das Kind von großem Interesse sein kann, zweifelsfrei seine Abstammung zu klären.
Der Vater ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßigen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu pflegen und bei Inhaberschaft der elterlichen Sorge gemeinsam mit der Mutter Verantwortung für die Gesamtentwicklung des Kindes zu übernehmen. Insgesamt hat die Vaterschaft also sehr weitreichende persönliche und finanzielle Konsequenzen und damit großen Einfluss auf die Lebensgestaltung.
Hinzu kommt, dass das Kind neben der Ehefrau in Erbfolge erster Ordnung und damit in nicht unerheblicher Höhe den Vater beerbt und einen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass hat, der nur in seltensten Ausnahmefällen entfällt.
Daher stellt die Unsicherheit über die Tatsache, der biologische Vater seines Kindes zu sein oftmals eine quälende Belastung dar. Wird ein Kind in eine Ehe geboren, gilt der Ehemann als (gesetzlicher) Vater, um insbesondere für das Kind eine Rechtssicherheit dahingehend zu schaffen, wer für seinen Unterhalt verantwortlich ist und die Fürsorgepflichten zu erfüllen hat.
Bestehen berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass das in die Ehe geborene Kind biologisch nicht von dem Ehemann abstammt, kann dieser seine Vaterschaft anfechten und zwar nur in einem Zeitraum von zwei Jahren, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die dafür sprechen, dass das Kind nicht von ihm abstammt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch das Kind und die Mutter die Vaterschaft anfechten. Auch besteht rechtlich die Möglichkeit, die Unterhaltskosten, die man als gesetzlicher Vater aufgewendet hat, bei dem biologischen Vater oder aber auch von der Kindesmutter wieder zu holen (Regressanspruch).
Es empfiehlt sich daher, möglichst unmittelbar nach der Erkenntnis, dass der gesetzliche Vater oder der Vater, der eine Vaterschaft anerkannt hat, nicht der Vater sein könnte, von dem das Kind tatsächlich biologisch abstammt, anwaltlichen Rat darüber einzuholen, wie und mit welchen gerichtlichen Verfahren Klärung über eine Vaterschaft bzw. die eigene Abstammung herbeigeführt werden kann und unter welchen Bedingungen Regressansprüche geltend gemacht werden können.
In der anwaltlichen Praxis hat sich erwiesen, dass eine frühzeitige Klärung der Vaterschaft für alle Familienmitglieder menschlich sehr viel Leid, Enttäuschung und unwiederbringliche Zerrüttung zwischenmenschlicher Beziehungen verhindern kann.