Hier ist zu unterscheiden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern, zwischen Kindern, die im Haushalt der Eltern wohnen und denjenigen, die bereits einen eigenen Haushalt haben bzw. bei minderjährigen Kindern, die in Pflegefamilien untergebracht sind.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Er orientiert sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie am Alter des Kindes.
Solange die Kinder minderjährig sind (egal, ob ehelich oder nichtehelich, leiblich oder adoptiert), ist für die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes allein das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils maßgeblich. Dieser hat Auskunft über sein Einkommen und seine Vermögenssituation zu erteilen und alle notwendigen Belege vorzulegen.
Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, ob die Kinder noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen. Lebt ein Kind noch bei einem Elternteil, werden die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet. Aus diesem sich dann ergebenden Betrag wird der Unterhaltsbetrag entsprechend der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und wiederum nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern gequotelt.
Der Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand ist derzeit pauschal mit 670 € festgelegt und ändert sich ab und an mit der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Die Summe wird zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt, abhängig von ihrem jeweiligen Einkommen.
Eigenes Einkommen des Kindes, beispielsweise die Ausbildungsvergütung, wird nach Abzug einer Pauschale auf den Unterhaltsanspruch verrechnet.
Erhöhung des Kindesunterhalts aus verschiedenen Gründen
Der Kindesunterhalt orientiert sich am aktuellen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. In der Regel kann nach zwei Jahren erneut Auskunft über die Höhe des Einkommens verlangt werden. Sollte sich die Einkommenssituation plötzlich gravierend geändert haben, etwa nach Beförderung, kann diese auch bereits früher verlangt werden. Nach Erteilung der Auskunft kann der Unterhalt dann neu und ggf. höher berechnet werden.
Eine Veränderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens kann sich auch aus dem Wegfall von berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten ergeben, z. B. nach vollständiger Abzahlung des Kredits für Pkw oder Immobilie oder Verbraucherkreditschulden.
Kindesunterhalt wird gestaffelt nach Alter des Kindes geschuldet.
Mit dem 6., 12. und 18. Geburtstag ist das Kind in die jeweils höhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen.
Die Düsseldorfer Tabelle wird immer wieder aktualisiert, auch hieraus ergibt sich häufig ein höherer Kindesunterhalt.
Auch durch den Wegfall eines anderen Unterhaltsberechtigten kann sich Kindesunterhalt erhöhen, etwa eines nicht mehr auf Unterhalt angewiesenen Geschwisterkindes oder nach Wiederheirat des geschiedenen, zuvor unterhaltsberechtigten Ehepartners bzw. nach sonstigem Wegfall dieser Unterhaltsberechtigung.
Neben dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Elementarunterhalt können unter Umständen weitere Positionen vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich als Sonder- bzw. Mehrbedarf zumindest teilweise (nach Einkommensverhältnissen von beiden Eltern zu tragen) übernommen werden müssen:
Reduzierung des Kindesunterhalts aus verschiedenen Gründen:
Durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit beim Unterhaltsverpflichteten
Durch neue gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen beim Unterhaltspflichtigen, z. B. für sein Kind aus einer neuen Partnerschaft
Die wesentlichsten Grundsätze zum Kindesunterhalt sind, dass Betreuungs- und Barunterhalt gleichgestellt sind:
Der gesetzlichen Regelung in § 1612 a BGB liegt noch die Annahme zugrunde, dass bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ein Elternteil die Kinder betreut, erzieht und versorgt (sog. Naturalunterhalt), der andere Elternteil seinen Beitrag gemäß § 1606 Abs. 3 BGB durch Unterhaltszahlung leistet (sog. Barunterhalt).
dass sich das Maß des Umfangs von Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, sich ausnahmsweise, aber sehr wohl auf die Höhe des Kindesunterhalts auswirken kann:
dass sich die Berechnung des Kindesunterhalts nach den Einkommensverhältnissen des nichtbetreuenden, unterhaltsverpflichteten Elternteils richtet,
dass Kindesunterhalt im Voraus zu Anfang des Monats zu zahlen ist,
dass ein Anspruch auf Titulierung besteht – etwa auf eine Jugendamtsurkunde – um Sicherheit zu haben, nicht auf das jeweils zu Monatsbeginn vorliegende oder gerade nicht vorliegende Wohlwollen des Unterhaltsverpflichteten angewiesen zu sein,
dass die Berechnung grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wird, sich die Höhe insbesondere nach dem Einkommen des Verpflichteten und dem Alter des Kindes sowie nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten richtet,
dass es über den Basisunterhalt Sonder- und Mehrbedarf der Kinder geben kann,
dass der Unterhaltsverpflichtete alles erdenklich mögliche tun muss, um den Unterhalt für sein Kind sicherzustellen, auch mehrere kleinere oder unter seinem Ausbildungsniveau liegende Arbeitsverhältnisse einzugehen hat, um ausreichenden Unterhalt zahlen zu können und dass bei hoher Verschuldung möglicherweise die Verpflichtung zur Privatinsolvenz besteht, die auch familiengerichtlich durchgesetzt werden kann, um den Mindestunterhalt für Kind oder Kinder sicherzustellen.
dass Kindesunterhalt auch gezahlt werden muss, wenn kein ausreichender Umgang mit dem Kind stattfindet und Kindesunterhalt überhaupt nur in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein kann.
Die häufigsten Streitpunkte beim Kindesunterhalt sind,