Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen mit erbrechtlichen Bezügen Inhalte und Schaffung eines vollstreckbaren Titels

Ein wesentliches und umfangreiches Gebiet außergerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens liegt in der Beratung und individuellen Gestaltung der rechtlichen und auch gesetzlich normierten Folgen der Scheidung der Ehe in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, die daneben auch oft erbrechtliche Regelungen mit umfassen.

Der Ehevertrag über die Scheidungsfolgen wird rechtswirksam und vollstreckbar, wenn er abschließend von einem Notar notariell beurkundet wird. Üblicherweise, da meistens von existentiell wesentlicher Bedeutung werden die einzelnen Regelungen von den die Verlobten oder Eheleute vertretenden Rechtsanwälten gemeinsam mit den Mandanten erarbeitet und dem Notar zur Beurkundung vorgelegt. Meistens begleiten die Rechtsanwälte die Mandanten dann auch zu dem Termin der notariellen Beurkundung.

Wesentliche Scheidungsfolgen sind

Der Kernbereich der gesetzlichen Regelung zum Schutze der geschiedenen Ehegatten, das heißt, die aus der ehelichen Fürsorgepflicht resultierenden über die Scheidung hinausgehenden Pflichten und Rechte darf durch eine Individualvereinbarung der Verlobten oder Verheirateten zwar nicht gänzlich aufgehoben werden, kann aber durchaus in weitreichenden Teilen an die individuellen Wünsche und auch Erfordernisse angepasst werden.

So sind Gesellschafter eines großen Unternehmens oder Inhaber von mittelständischen Unternehmen oft gezwungen, anstelle des gesetzlich geregelten Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung der Ehefrau eine Abfindung zu gewähren anstatt das Vermögen in Form des Unternehmens angreifen zu müssen und damit die Insolvenz zu riskieren, Arbeitsplätze zu gefährden und damit auch die Existenz der Arbeitnehmer und Mitgesellschafter.

Oft bieten sich individuell gerechtere und ausgeglichenere Lösungen an, indem man einige Altersanrechte dem Ehegatten ungeteilt belässt und dafür aus dessen Vermögen Bestandteile erhält, wie zum Beispiel Wohneigentumsanteile, die man seinerseits zur Alterssicherung einsetzen kann. Auch lassen sich individuelle Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt mit Fragen der Vermögensaufteilung verbinden, da es für einen Ehepartner vielleicht einfacher ist, sich von einer Immobilie oder einem Wertpapierdepot/Lebensversicherung  zu trennen und dafür keinen laufenden Unterhalt mehr leisten zu müssen.

Diese Vereinbarungen werden auch oftmals während des Ehescheidungsverfahrens  nach außergerichtlichen Verhandlungen geschlossen, weil zum Beispiel bereits das Verfahren über die Leistung nachehelichen Unterhalts im Verbund mit der Scheidung rechtshängig ist und man damit auch gezwungen ist, eine Gesamtlösung über alle Scheidungsfolgen zu finden.
Eine solche Vereinbarung kann man dann von dem Familiengericht in dem Ehescheidungsverfahren protokollieren und genehmigen lassen, sodass man dadurch auch eine rechtswirksame und vollstreckbare Scheidungsfolgenvereinbarung schafft, die einer notariellen Beurkundung gleichwertig ist.