Während der Zeit der ehebedingten Trennung befinden sich die Ehegatten in einem menschlich und auch finanziell besonders schwierigen Spannungsfeld zwischen einer möglicherweise endgültigen Auflösung des ehelichen Bandes mit allen wirtschaftlichen Konsequenzen und der noch bestehen ehelichen Solidarität, der fortbestehenden Fürsorgeobliegenheiten und der möglichen Versöhnung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensge-meinschaft.
Auch rechtlich spielt der Zeitpunkt der Trennung in vielerlei Hinsicht eine bedeutende Rolle, das eheliche Leben während der Trennungszeit muss rechtlich geregelt werden, sodass es zu diesem Zeitpunkt bereits sehr wichtig ist, sich anwaltlich beraten zu lassen, um eigene Rechte und Ansprüche zu sichern bzw. nicht existentiell wichtige Ansprüche zu verlieren oder nur noch eingeschränkt geltend machen zu können.
Aus der fortbestehenden ehelichen Solidarität resultiert der gesetzlich manifestierte gegenseitige Anspruch, sich Unterhalt zu gewähren. Auf den sogenannten Trennungsunterhaltsanspruch können Ehegatten nicht rechtswirksam verzichten. Seine Rechtsgrundlage basiert ausschließlich auf der Tatsache des Verheiratetseins und der gegenseitigen Fürsorge, die daraus erwächst.
Die Höhe des Anspruchs berechnet sich grundsätzlich nach dem Halbteilungsgrundsatz, was bedeutet, dass alle Einkünfte beider Ehegatten in einen „wirtschaftlichen Topf“ geworfen und nach Abzug aller Verbindlichkeiten und vorrangigen Ansprüche, meistens der Unterhaltsansprüche der ehegemeinsamen Kinder, hälftig geteilt werden. Der dann ermittelte Bedarf abzüglich der Abdeckung durch eigene Erwerbseinkünfte steht dann einem Ehegatten gegen den anderen als Unterhalt zu. Grundsätzlich verbleibt aber mindestens der sog. Selbstbehalt, damit der Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht gefährdet ist.
Die Unterhaltsberechnung selbst ist ein äußerst vielschichtiges und auch kompliziertes Rechtsgebiet innerhalb des Familienrechts, das geprägt ist durch eine umfangreiche und sich stets weiterentwickelnde obergerichtliche Rechtsprechung. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind daher auch gesetzlich mit Anwaltszwang versehen, da ohne anwaltliche Beratung bzw. Berechnungen die Rechte der Beteiligten nicht umgesetzt werden können.
Bis heute ist es in der Lebenswirklichkeit ganz überwiegend so, dass die Ehefrau aufgrund der ehelich vereinbarten Kinderbetreuung häufig über ein deutlich geringeres Erwerbseinkommen als der Ehemann verfügt und daher unterhaltsberechtigt ist.
Kommt es während der ehebedingten Trennung der Eheleute auch zu einer räumlichen Trennung durch Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung bzw. dem ehelichen Wohnhaus mit der Folge, dass nunmehr getrennt lebende Eltern in unterschiedlichem Ausmaß Betreuungs-und Erziehungsaufgaben wahrnehmen können, entsteht ein Barunterhaltsanspruch der Kinder gegen den Elternteil, bei dem sie nicht mehr wohnen. Der Elternteil, bei dem die Kinder fortan ihren Lebensmittelpunkt einnehmen, erfüllt seine Unterhaltspflicht dann durch die Betreuung und Erziehung in seinem Haushalt.
Die Höhe des Kindesunterhaltsanspruchs richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Erwerbseinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie des Lebensalters des Kindes und ist der sogenannten Düsseldorfer Tabelle niedergelegt.
Der ermittelte Kindesunterhalt ist zu Händen des betreuenden Elternteils zu bezahlen und kann bei den Jugendämtern kostenfrei tituliert werden, sodass in rechtlich unkomplizierten Fällen ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann.
Dennoch ist es aufgrund der Kompliziertheit der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Barunterhaltspflichten wichtig, vor Titulierung von einem Rechtsanwalt berechnen zu lassen, wie hoch der Kindesunterhaltsanspruch tatsächlich ist. Dieser fordert den leistungspflichtigen Elternteil dann auf, den Anspruch bei dem Jugendamt dynamisch titulieren zu lassen.
Die Berechnung von Trennungs- und Kindesunterhalts erfolgt jeweils in einem Rechenwerk, da der Kindesunterhalt vorrangig vor dem Ehegattenunterhalt zu befriedigen ist, jeder Anspruch andererseits auf anderen Einsatzzahlen basiert; insgesamt also eine wiederum recht komplizierte Rechtsangelegenheit, mit welcher aber häufig gut in einer außergerichtlichen Vereinbarung für alle Beteiligten eine tragbare Lösung geschaffen werden kann. Hier können oft in einem sog. Vierergespräch (die beteiligten Ehepaare und deren Rechtsanwälte) gute und auch befriedende Vereinbarungen getroffen werden, die schon eine Basis für rechtliche Fragen nach einer Ehescheidung bilden.
Oftmals wollen sich die Eheleute unmittelbar nach der ehebedingten Trennung auch räum-lich voneinander trennen, da die Konflikte auf Paarebene in der ersten Trennungsphase besonders heftig sind und eine große Belastung, insbesondere auch für die im Haushalt leben-den ehegemeinsamen Kinder, darstellen.
Können sich Ehepaare nicht einigen, wer in der ehegemeinsamen Wohnung verbleiben kann und wer ausziehen sollte, kann das Familiengericht auf Antrag die eheliche Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine vorläufige Regelung, an die sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind, da eben nicht sicher ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt wird. Die Familiengerichte tendieren daher bei einer Wohnungszuweisung in der Trennungszeit stark dazu, eine Aufteilung der Lebensbereiche in der Ehewohnung bzw. dem ehelichen Haus auszusprechen, anstatt einen Ehepartner „vor die Türe zu setzen.“
Anders stellt es sich bei der ebenfalls gesetzlich normierten Wohnungszuweisung im Rahmen der Ehescheidung dar, da es sich dann um eine endgültige Entscheidung handelt, wer in der (ehemals) ehelichen Wohnung verbleiben kann.
Da ein Ehegattenunterhaltsanspruch grundsätzlich nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe nicht mehr besteht, sondern der bisherige Unterhaltsempfänger grundsätzlich wieder eine eigene Lebensstellung mit der Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, einnimmt, ist er auch mit zunehmenden Ablauf der Trennungszeit gut beraten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine bestehende Erwerbstätigkeit auszubauen oder eine abgebrochene Ausbildung weiterzuführen; sich entsprechend umschulen zu lassen, also insgesamt an seine berufliche Laufbahn vor der Ehe wieder anzuschließen.
Spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres wird ihm diese Pflicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung auferlegt, sodass man alle Bemühungen in diese Richtung ausreichend dokumentieren sollte.
Gerne prüfen wir Ihren Fall und erläutern Ihnen individuell, was Sie beachten sollten und welche Möglichkeiten und Spielräume für Sie bestehen.
Die häufigste in der Trennungssituation anzutreffende Konstellation ist diejenige, dass die Ehefrau mit den ehegemeinsamen Kindern in dem Wohnhaus verbleibt, während der Ehemann auszieht und eine kleine Mietwohnung bezieht, um die räumliche Trennung herbeizuführen. Meist ist auch er derjenige, der aufgrund seines deutlich höheren Erwerbseinkommens die Finanzierungskosten der Immobilie alleine trägt, auch wenn beide Eheleute grundsätzlich Kreditnehmer sind.
Der Ehefrau wird dieser wirtschaftliche Vorteil des mietfreien Wohnens zumindest in der Haushälfte des Ehemannes unterhaltsrechtlich wie ein Einkommen angerechnet und schmälert daher ihren Unterhaltsanspruch. Während der Trennungszeit wird dieser Wohnvorteil geringer als der objektive Marktwert gewertet, weil es sich ja um eine zunächst übergangsweise Wohnregelung handelt. Der Ehefrau ist eine Verwertung der Immobilie nach objektiven Marktwerten nicht zuzumuten, da eventuell die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder zu einem Familienleben in dem gemeinsamen Wohnhaus führt.
Nach der Scheidung der Ehe muss die in der Immobilie verbleibende Ehefrau an den Miteigentümer eine Nutzungsentschädigung in Höhe des objektiven Marktwertes entrichten bzw. sich als Unterhaltsberechtigte diesen als Einkommen bedarfsdeckend anrechnen lassen.
Spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres muss daher auch hinsichtlich der Wohnimmobilie Kassensturz gemacht werden: Wird diese im Falle der Scheidung der Ehe weiter von beiden Ehegatten als Miteigentümer zu gleichen Anteilen finanziert werden können? Soll das Eigentum auf einen der geschiedenen Eheleute übertragen werden und kann dieser die Finanzierung alleine übernehmen? Muss die Immobilie veräußert werden? Droht eventuell die Zwangsversteigerung, weil der finanzierende Ehegatte die Kredite nicht mehr bedienen kann?
Hier ist Weitsicht geboten und damit rechtzeitiges Handeln, um die wirtschaftlichen Verluste möglichst gering zu halten. Daher ist es auch in Anbetracht einer gemeinsamen Wohnimmobilie wichtig, sich vor Ablauf des Trennungsjahres die gesamte zukünftige vermögensrechtliche Situation im Falle der Scheidung der Ehe von einem Rechtsanwalt finanziell darstellen zu lassen, um eine angemessene Existenzsicherung für den Fall der Ehescheidung betreiben zu können.
Die gute anwaltliche Beratung umfasst auch das Aufzeigen von Möglichkeiten der Kombination verschiedener Bereiche, etwa ganz oder teilweise auf den Ausgleich von Altersvorsorge zu verzichten und dafür eine Immobilie zu übernehmen.
Es ist für die Kinder getrennt lebender Eltern für deren seelische Entwicklung sehr wichtig, dass möglichst unmittelbar eine verlässliche Umgangsregelung gefunden wird. Nach jahrelangen kinderpsychologischen Erfahrungen besteht beim Auseinanderbrechen der Familie vor allem bei jüngeren Kindern die Gefahr von Schuldgefühlen, Entfremdung, Verlassensängsten oder Loyalitätskonflikte auf, denen entgegengewirkt werden sollte.
In der familienrechtlichen Praxis hat sich gezeigt, dass Eltern oft in der eigenen Konfliktsituation auf Paarebene dieser Herausforderung, richtig und beschwichtigend auf die emotionale Situation ihrer Kinder einzuwirken, kaum gewachsen sind und dringend Hilfe von außen benötigen. Gerade bei dem Finden einer dem Wohle des Kindes entsprechenden Umgangsregelung, die auch auf Antrag vor dem Familiengericht getroffen werden kann, bietet sich eher außergerichtlich eine Mediation an, die Eltern hilft, eine respektvolle Kommunikation über den Umgang zu führen, um eine friedliche Lösung zu finden. Wir beraten Sie gerne, was in Ihrer persönlichen Situation das sinnvollste Vorgehen sein könnte.
Probleme in der Praxis ergeben sich oft aus der Tatsache, dass Mütter aus unterschiedlichen (an sich nicht selten auch gut verständlichen, aber oft nicht mit dem Umgang zusammenhängenden) Gründen notorisch den Umgang verweigern, was dann anwaltlichen Rat und leider oftmals auch langwierige und nervenaufreibende Gerichtsverfahren nach sich zieht. Umgekehrt bringen Väter die Notwendigkeit gerichtlicher Auseinandersetzungen mit sich, die ihrer gesetzlich normierten Pflicht, regelmäßigen Umgang auszuüben, nicht nachkommen, sondern sich gänzlich von den Kindern abwenden.
Da alle Störungen des Eltern-Kind-Verhältnisses sich mit zunehmendem Zeitablauf verfestigen, ist es von entscheidender Bedeutung, unmittelbar nach der Trennung, eine für die gesamte Familie tragbare und verlässliche Umgangsvereinbarung anzustreben.
Leben die Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so muss mit der Ehescheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen des einzelnen Ehegatten ermittelt und ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass das Vermögen zu Beginn und am Ende der Ehezeit dargelegt (beauskunftet und belegt) werden muss.
Diese gesetzliche Regelung hatte in der Lebenswirklichkeit zur Folge, dass oftmals der wahrscheinlich ausgleichspflichtige, weil vermögendere Ehegatte wesentliche Bestandteile seinem Vermögen während der Trennungszeit auf unrechtmäßige Weise entzogen hatte, um eben im Falle der Scheidung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten weniger oder gar nichts mehr geben zu müssen. Diesen Nachweis dann später zu erbringen, bereitete dem Berech-tigten in den entsprechenden Gerichtsverfahren regelmäßig erhebliche Probleme, sodass mittlerweile gesetzlich normiert wurde, dass auch eine Pflicht zur Beauskunftung des Vermögens zum Tag der ehebedingten Trennung besteht.
Sollte also Vermögen vorhanden sein, empfiehlt es sich auch hier, möglichst bereits im Zusammenhang mit der Trennung anwaltlichen Rat über Ihre Rechte und deren Durchsetzbarkeit einzuholen.
Das Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichts, beginnt mit der Zustellung des Ehescheidungsantrags an den anderen Ehegatten (sog. Rechtshängigkeit). Der Tag der Zustellung ist auf dem Zustellungsumschlag des Postzustel-lers vermerkt und stellt einen rechtlich ganz wesentlichen Zeitpunkt dar:
Mit dem Zustellungsdatum endet die Ehezeit für die Bemessung der während der Ehezeit erworbenen Altersanrechte, für die Bemessung des während der Ehezeit erworbenen im Zugewinnausgleich auszugleichenden Vermögens (= Stichtag Endvermögensbestand).
Mit diesem Zustellungsdatum endet das Ehegattenerbrecht.
Wird der Ehescheidungsantrag zurückgenommen, entfällt der Beendigungszeitpunkt so, als wäre nie ein Antrag gestellt worden, d.h., die Rentenanrechte werden weiter der Ehezeit zugerechnet und müssen im Falle der Scheidung der Ehe geteilt werden. Der Stichtag für das Endvermögen entfällt, d.h., auch später hinzukommendes Vermögen muss im Falle der Ehe-scheidung ausgeglichen werden. Das Ehegattenerbrecht lebt wieder auf.
Insofern ist es – will man selbst unbedingt geschieden werden und nicht eventuell durch eine (taktisch motivierte) Rücknahme des Antrags der Gegenseite vermögensrechtliche oder erb-rechtliche Verluste in Kauf nehmen, immer ratsam, unmittelbar auch selbst einen Eheschei-dungsantrag zu stellen, sodass das Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht weiter zu Ende geführt werden kann.
Der eigene mit dem des anderen Ehegatten korrespondierende Antrag löst auch keine Mehrkosten aus, sodass es häufig sinnvoll ist, auch einen eigenen Ehescheidungsantrag zu stellen, anstatt nur schriftsätzlich anzukündigen, dass man auch geschieden werden möchte. Auch diesbezüglich beraten wir Sie gerne.