Wir beraten, berechnen und überprüfen Ihre Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen für Sie.
Das Thema Unterhalt muss schnell und zuverlässig geklärt werden, da für viele Getrenntlebende das finanzielle Überleben daran hängt:
Von der Höhe des zu erlangenden Unterhalts hängt ab, ob und wie schnell eine neue Wohnung gesucht werden muss, das Auto behalten werden kann, Darlehensraten weiter getragen werden können, Schulgeld oder Hobbies der Kinder finanzierbar bleiben etc.
Ungeklärte Unterhaltsfragen führen in der Praxis leider manchmal zu negativen Auswirkungen auf andere Belange wie den Umgang mit den Kindern., um dem Unterhaltberechtigten ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen und um für den Unterhaltsverpflichteten zu vermeiden, dass Verbitterung über nicht geklärte Unterhaltszahlungen zu Instrumentalisierungen wie Entzug der Kinder führt.
Die Unterhaltsermittlung erfolgt in drei Schritten
Erstens durch Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten,
zweitens durch Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten,
drittens durch Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Maßgebend für die Bedarfsermittlung sind die ehelichen Lebensverhältnisse, also die gemeinsamen Einkünften der Ehepartner, nachdem ggf. sog. ehebedingte und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten abgezogen wurden.
Bedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ehepartner den ermittelten Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann.
Der Unterhaltspflichtige ist leistungsfähig, den errechneten Unterhaltsbetrag vollständig oder teilweise zu zahlen, wenn das ihm verbleibenden Einkommen nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts auch noch seinen eigenen Lebensbedarf deckt. Dieser ihm verbleibende Selbstbehalt beträgt derzeit monatlich 1.100 € dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner gegenüber. Kindern gegenüber darf der Unterhaltverpflichtete weniger behalten, nämlich 1.000 € und ist auch verpflichtet, jede nur denkbare Erwerbsarbeit anzunehmen, auch mehrere Erwerbsverhältnisse nebeneinander. Wenn der Unterhaltspflichtige krank ist oder absolut keine Arbeit findet, darf er nur noch 800 € Selbstbehalt für sich übrig halten.
Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht ausreichend leistungsfähig, weil er nichts oder zu wenig verdient, wird der Kindesunterhalt bis auf den sog. Mindestunterhalt reduziert, Ehegattenunterhalt auf die nach Abzug des Kindesunterhalts und seines Selbstbehalts noch verbleibende Summe gedeckelt.
Knackpunkt Einkommensermittlung
Bei der Ermittlung der Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten durchschnittlichen Monatseinkommens sind viele Faktoren zu berücksichtigen, gibt es einige umstrittene Positionen, Spielräume in die eine oder andere Richtung.
Es werden unter bestimmten Umständen Schulden und Verbindlichkeiten, zusätzliche private Vorsorge abgezogen, dagegen Vermögenserträge und Steuererstattungen sowie weitere Vergünstigungen und vermögenswerten Vorteile zum Einkommen hinzugerechnet. Viele dieser Positionen werden leicht übersehen oder es wird übersehen, dass es eine Obergrenze der Abzugsfähigkeit gibt, Vieles hängt sehr von der individuellen Situation ab. Wichtig ist, dass alle Einkommensarten einzubeziehen sind, also aus selbstständiger sowie nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, auch Kapital- und Vermögenserträge, selbst nichtversteuertes Geld.
Bei einem Selbstständigen wird das Einkommen der letzten drei Jahre betrachtet, um eventuelle Schwankungen aufzufangen. Bei einem abhängig Beschäftigten genügt grundsätzlich das Einkommen des letzten Jahres für die Einkommensermittlung, weil damit alle Sonder- und Prämienzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc. erfasst sein sollten.
Unterhaltsrückstände
Trennungsunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen auch für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend eingefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass dies erst ab dem Zeitpunkt möglich ist, in dem der Unterhaltsschuldner aufgefordert wurde, Unterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zum Zweck der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen. Wenn Unterhaltsansprüche also nicht baldmöglichst nach der Trennung, sinnvollerweise schriftlich, nach oben genannten Grundsätzen geltend gemacht werden, verfallen selbst an sich berechtigte Ansprüche.
Eine anwaltliche Beratung lohnt sich in den allermeisten Fällen und kann im nicht sinnvoll durch eigene Berechnungen ersetzt werden, da das Unterhaltsrecht im Detail kompliziert ist und es in vielen Einzelheiten von der jeweiligen Rechtsprechung des zuständigen OLG und des BGH geprägt ist.
Hier ist zwischen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt zu unterscheiden. Der eine Unterhalt ist keine automatische Fortsetzung des anderen Unterhalts, auch wenn er der Höhe nach im Prinzip in den allermeisten Fällen gleich berechnet wird.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung und muss deswegen unbedingt rechtzeitig vereinbart oder notfalls gerichtlich geltend gemacht werden, damit keine Unterhaltslücke entsteht.
Soll oder muss Unterhalt nach der Scheidung erfolgreich eingefordert werden, ist es sinnvoll, bereits während der Trennungszeit die Weichen richtig zu stellen und sich dabei anwaltlich beraten zu lassen, denn hierbei geht es tatsächlich meist um sehr viel Geld.
Unterschreiben Sie keinesfalls eine von Ihrem Partner einseitig ausgearbeitete oder von seinem Rechtsanwalt ausgearbeitete Vereinbarung zum Unterhalt ohne sich selbst durch einen eigenen Anwalt beraten lassen zu haben.
Versuchen Sie bereits in der Trennungszeit, ob als Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltsverpflichteter, eine Lösung für die Zeit nach der Scheidung zu finden, damit Ihnen langwierige, teure und oft hässliche Gerichtsverfahren erspart bleiben. Ziehen Sie für den Nachscheidungsunterhalt auch die Möglichkeit einer Abfindung in Betracht. Anders als über den Trennungsunterhalt können Sie über den Nachscheidungsunterhalt rechtswirksame Vereinbarungen treffen.
Während des Trennungsjahres ist Trennungsunterhalt geschuldet, um die Einkommensdifferenz zwischen den Ehepartnern auszugleichen. Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden, nicht einmal durch Ehevertrag. Ist die Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres noch nicht eingereicht worden, kann neben dem Elementar- (allgemeinem Lebensunterhalt) auch Vorsorgeunterhalt (Alters- und Krankenvorsorge) verlangt werden.
Nach rechtskräftiger Scheidung ist ggf. Nachscheidungsunterhalt zu zahlen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, auf die Einkommensdifferenzen und auf die Dauer und Gestaltung der Ehe an. Geprüft wird vor allem das Vorliegen sog. ehebedingter Nachteile.
Anders als während der Trennungszeit muss ein konkreter Unterhaltstatbestand vorliegen, also einer der folgenden Ansprüche:
Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes uneingeschränkt, ggf. verlängert und häufig gestuft solange und soweit dies unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes des Kindes sowie der vor Ort bestehenden zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten der Billigkeit entspricht (s. § 1570 Abs. 1 BGB).
Aufstockungsunterhalt: Neben dem Betreuungsunterhalt wohl der am häufigsten geltend gemachte Unterhaltstatbestand. Auch wenn mit der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 gravierende Änderungen im Unterhaltsrecht vorgenommen wurden und die nacheheliche finanzielle Eigenständigkeit – insbesondere zulasten zuvor kinderbetreuender Elternteile – betont wurde, ist doch immerhin ein Rest nachehelicher Solidarität auch im finanziellen Bereich beibehalten worden.
Jeder Ehegatte hat zumindest für eine aufgrund der individuellen Verhältnisse während der Ehe längere oder kürzere Übergangszeit grundsätzlich auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten nicht aus, um ein am ehelichen Lebensstandard orientiertes Leben zu finanzieren, hat er einen Anspruch auf Unterhalts-Aufstockung seiner eigenen Einkünfte gegen den geschiedenen Ehepartner.
Ausbildungsunterhalt: Ein Ehepartner, der wegen der Eheschließung seine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder ganz darauf verzichtet hat, kann während einer in der Trennungszeit oder nach der Scheidung begonnenen Ausbildung nachehelichen Unterhalt verlangen.
Unterhalt wegen Krankheit oder/und Alters: Altersunterhalt ist grundsätzlich mit Eintritt ins gesetzliche Rentenalter geschuldet. Beim Unterhalt wegen Krankheit kommt es nicht selten zu ausufernden Auseinandersetzungen, welche Anforderungen an den Nachweis der Erkrankung zu stellen sind und ab wann gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gearbeitet werden kann. Auch hier ist Kenntnis der aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung Voraussetzung einer erfolgreichen Durchsetzung oder Abwehr eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit: Ein Ehepartner, der keine Kinder (mehr) betreut und nicht aus Alters- oder Krankheitsgründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, hat die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung an die Arbeitsbemühungen stellt, sind sehr streng.
Der Ehegatte braucht grundsätzlich nur eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Das heißt, die Tätigkeit muss der Ausbildung, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten, aber auch an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert sein. Seit 2008 sind hier aber einige Abstriche zu machen, da gerade nicht mehr gelten soll „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ bzw. „einmal Unternehmerinnenhausmann, immer Unternehmerinnenhausmann“ oder so ähnlich.
Ob eine Tätigkeit zumutbar ist, ist oft nicht eindeutig zu beurteilen und von der sich weiterentwickelnden aktuellen Rechtsprechung abhängig.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen: Zuguterletzt kommt ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn und solange aus
schwerwiegenden Gründen von dem geschiedenen Ehepartner eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm den Unterhaltsanspruch zu versagen. Dies ist äußerst selten und in jeweils sehr speziellen Konstellationen der Fall.
Die genannten Unterhaltstatbestände können auch im Anschluss aneinander nacheinander auftreten und eine sog. Unterhaltskette bilden, die aber nicht unterbrochen sein darf, wenn der Anspruch nicht erlöschen soll.
Deswegen gilt: Wenn absehbar ist, dass ein Unterhaltsanspruch ausläuft sollte unbedingt rechtzeitig anwaltlich geprüft werden, ob Unterhalt aus einem anderen Grund geltend gemacht werden kann bzw. muss.
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts
Möglich sind beim nachehelichen Unterhalt Ausschluss und Kürzung des Unterhalts und/oder die Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Anspruchs. Dies ist möglich, wenn eine Zahlungsverpflichtung unbillig wäre, wobei aber auch die Belange der vom Unterhaltsberechtigten betreuten gemeinsamen Kinder Beachtung finden.
Durch die Unterhaltsreform im Jahr 2008 wollte der Gesetzgeber eine Anpassung des Gesetzes an die gesellschaftliche Realität nachvollziehen. Der nacheheliche Unterhalt ist seitdem nicht länger als Lebensstandardsgarantie ausgestaltet, sondern stark abgeschwächt nur noch als Ausgleich ehebedingter Nachteile. Liegen ehebedingte Nachteile nach der Scheidung nicht vor, kann und wird auch grundsätzlich der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet.
Ehebedingte Nachteile, die meist in Aufgabe oder Einschränkung der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit durch Haushaltsführung allein oder inklusive Kinderbetreuung liegen, müssen deswegen im Zweifelsfall detailliert dargelegt und auch nachgewiesen werden.
Die Dauer des Nachscheidungsunterhalts ist je nach individuellen Voraussetzungen festzulegen - soweit bereits beurteilt werden kann, dass und wann der Unterhalt ausläuft - seit einiger Zeit ist nach einer Veränderung in der Rechtsprechung unter anderem doch auch die Dauer der Ehe wieder ein maßgeblicheres Kriterium.
Einschränkungen des Unterhaltsanspruchs als solchem ergeben sich eventuell bei kurzer Ehedauer, schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder seine nahen Angehörigen, bei vom eigentlich Berechtigten mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit, beim mutwilligen Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen beispielsweise bei ungerechtfertigter Denunziation beim Arbeitgeber, grundlosen Strafanzeigen oder beim Finanzamt.
Bei Wiederverheiratung oder, viel häufiger und manchmal sehr umstritten, Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner. Hier stellt sich typischerweise die Frage, ob und ab wann diese Lebensgemeinschaft ,verfestigt’ ist und was passiert, wenn diese neue Lebenspartnerschaft in die Brüche gegangen ist.
So wie Eltern den Kindern gegenüber, sind auch Kinder den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet, wenn diese sich nicht (mehr) aus eigenen Mitteln unterhalten können, z. B. pflegebedürftig sind, ins ein Alters- oder Pflegeheim ziehen oder häusliche Pflege benötigen. Oft verlangen Sozialhilfeträger die von ihnen erbrachten Leistungen im Nachhinein von den Kindern zurück. Kinder haften für den Unterhaltsbedarf von Eltern jeweils anteilig nach ihrer Einkommens- und Vermögenslage.
Selbstbehaltsbeträge und Freigrenzen sind zu berücksichtigen, andere Unterhaltsverpflichtungen gehen häufig vor. Auch beim Vermögen sind Freigrenzen und Schonvermögen zu berücksichtigen, grundsätzlich ist das selbstbewohnte Familienheim nicht durch die unterhaltsverpflichteten Kinder zu verkaufen.
Hier ist zu unterscheiden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern, zwischen Kindern, die im Haushalt der Eltern wohnen und denjenigen, die bereits einen eigenen Haushalt haben bzw. bei minderjährigen Kindern, die in Pflegefamilien untergebracht sind.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Er orientiert sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie am Alter des Kindes.
Solange die Kinder minderjährig sind (egal, ob ehelich oder nichtehelich, leiblich oder adoptiert), ist für die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes allein das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils maßgeblich. Dieser hat Auskunft über sein Einkommen und seine Vermögenssituation zu erteilen und alle notwendigen Belege vorzulegen.
Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, ob die Kinder noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen. Lebt ein Kind noch bei einem Elternteil, werden die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet. Aus diesem sich dann ergebenden Betrag wird der Unterhaltsbetrag entsprechend der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und wiederum nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern gequotelt.
Der Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand ist derzeit pauschal mit 670 € festgelegt und ändert sich ab und an mit der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Die Summe wird zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt, abhängig von ihrem jeweiligen Einkommen.
Eigenes Einkommen des Kindes, beispielsweise die Ausbildungsvergütung, wird nach Abzug einer Pauschale auf den Unterhaltsanspruch verrechnet.
Erhöhung des Kindesunterhalts aus verschiedenen Gründen
Der Kindesunterhalt orientiert sich am aktuellen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. In der Regel kann nach zwei Jahren erneut Auskunft über die Höhe des Einkommens verlangt werden. Sollte sich die Einkommenssituation plötzlich gravierend geändert haben, etwa nach Beförderung, kann diese auch bereits früher verlangt werden. Nach Erteilung der Auskunft kann der Unterhalt dann neu und ggf. höher berechnet werden.
Eine Veränderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens kann sich auch aus dem Wegfall von berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten ergeben, z. B. nach vollständiger Abzahlung des Kredits für Pkw oder Immobilie oder Verbraucherkreditschulden.
Kindesunterhalt wird gestaffelt nach Alter des Kindes geschuldet.
Mit dem 6., 12. und 18. Geburtstag ist das Kind in die jeweils höhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen.
Die Düsseldorfer Tabelle wird immer wieder aktualisiert, auch hieraus ergibt sich häufig ein höherer Kindesunterhalt.
Auch durch den Wegfall eines anderen Unterhaltsberechtigten kann sich Kindesunterhalt erhöhen, etwa eines nicht mehr auf Unterhalt angewiesenen Geschwisterkindes oder nach Wiederheirat des geschiedenen, zuvor unterhaltsberechtigten Ehepartners bzw. nach sonstigem Wegfall dieser Unterhaltsberechtigung.
Neben dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Elementarunterhalt können unter Umständen weitere Positionen vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich als Sonder- bzw. Mehrbedarf zumindest teilweise (nach Einkommensverhältnissen von beiden Eltern zu tragen) übernommen werden müssen:
Reduzierung des Kindesunterhalts aus verschiedenen Gründen:
Durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit beim Unterhaltsverpflichteten
Durch neue gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen beim Unterhaltspflichtigen, z. B. für sein Kind aus einer neuen Partnerschaft
Die wesentlichsten Grundsätze zum Kindesunterhalt sind, dass Betreuungs- und Barunterhalt gleichgestellt sind:
Der gesetzlichen Regelung in § 1612 a BGB liegt noch die Annahme zugrunde, dass bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ein Elternteil die Kinder betreut, erzieht und versorgt (sog. Naturalunterhalt), der andere Elternteil seinen Beitrag gemäß § 1606 Abs. 3 BGB durch Unterhaltszahlung leistet (sog. Barunterhalt).
dass sich das Maß des Umfangs von Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, sich ausnahmsweise, aber sehr wohl auf die Höhe des Kindesunterhalts auswirken kann:
dass sich die Berechnung des Kindesunterhalts nach den Einkommensverhältnissen des nichtbetreuenden, unterhaltsverpflichteten Elternteils richtet,
dass Kindesunterhalt im Voraus zu Anfang des Monats zu zahlen ist,
dass ein Anspruch auf Titulierung besteht – etwa auf eine Jugendamtsurkunde – um Sicherheit zu haben, nicht auf das jeweils zu Monatsbeginn vorliegende oder gerade nicht vorliegende Wohlwollen des Unterhaltsverpflichteten angewiesen zu sein,
dass die Berechnung grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wird, sich die Höhe insbesondere nach dem Einkommen des Verpflichteten und dem Alter des Kindes sowie nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten richtet,
dass es über den Basisunterhalt Sonder- und Mehrbedarf der Kinder geben kann,
dass der Unterhaltsverpflichtete alles erdenklich mögliche tun muss, um den Unterhalt für sein Kind sicherzustellen, auch mehrere kleinere oder unter seinem Ausbildungsniveau liegende Arbeitsverhältnisse einzugehen hat, um ausreichenden Unterhalt zahlen zu können und dass bei hoher Verschuldung möglicherweise die Verpflichtung zur Privatinsolvenz besteht, die auch familiengerichtlich durchgesetzt werden kann, um den Mindestunterhalt für Kind oder Kinder sicherzustellen.
dass Kindesunterhalt auch gezahlt werden muss, wenn kein ausreichender Umgang mit dem Kind stattfindet und Kindesunterhalt überhaupt nur in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein kann.
Die häufigsten Streitpunkte beim Kindesunterhalt sind,
Erfreulicherweise wird die aktive Übernahme von Erziehungsaufgaben und –anteilen zunehmend auch von Vätern gleichberechtigt oder gleichberechtigter wahrgenommen, dies bis zur gleichmäßigen Aufteilung des oder der Kinder auf beide Eltern im sog. Wechselmodell. Im sog. echten Wechselmodell werden Alltags-, Krankheits- und Ferienzeiten nach einem individuell vereinbarten Wechselturnus genau hälftig aufgeteilt, normalerweise nach jeweils ein oder zwei Wochen, wobei es Besonderheiten in allen Schattierungen gibt.
Damit das Wechselmodell, das hohe Anforderungen an Anpassungsfähigkeit des Kindes stellt, dass zwei und nicht einen Lebensmittelpunkt hat, zwischen dem es aufgrund äußerlich festgelegter Zeiten wechselt, funktionieren kann, sind unbedingte Voraussetzungen: Die Eltern wohnen möglichst nah beieinander, damit nicht das gesamte soziale Umfeld gewechselt werden muss, die Kinder ihr Leben ausreichend selbst gestalten können und eine feste Orientierung haben. Die Eltern müssen hierfür vernünftig und weitgehend konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, dies bezogen auf die elterlichen Aufgaben. Beide Eltern sollten die aktive Elternrolle mit ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit vereinen können und ausreichend Zeit für die Kinder haben, wenn sie bei ihnen leben. Es gibt deutlich mehr zwischen den Eltern zu regeln, wenn jeweils geklärt werden muss, wer die Bekleidung kauft, wer die Geburtstagsgeschenke für die Freunde, was doppelt angeschafft werden muss, wer vergessene oder noch in der Wäsche befindliche Dinge beim wöchentlichen ,Umzug’ hinterherträgt oder holt etc.
Hier kann sich ergänzend eine Kurzmediation anbieten. Dabei kann auch Streit darüber vorgebeugt werden, ob der eine oder andere Elternteil doch nicht ganz 50 % der Betreuung ausführt und damit dann entsprechend der BGH-Rechtsprechung wieder voll unterhaltsverpflichtet wäre.
Eltern sollten sich mit dem Wechselmodell nicht übernehmen, denn häufig ist es für die Kinder angenehmer einfach mehr Umgang als ,standardmäßig’ mit (normalerweise) Papa haben zu dürfen, vor allem zu wissen, dass das für Mama in Ordnung ist und den Umgang altersgemäß auch zunehmend selbst vereinbaren zu können. Auch Psychologen und Jugendämter sind beim Wechselmodell aus ihrer Erfahrung heraus oft skeptisch. Vorzug eines Wechselmodells ist dass die Eltern-Kind-Beziehung mit beiden Elternteilen auch im Alltag weiterbesteht. Bei Kleinkindern bis 3 Jahren und bei Jugendlichen ist ein Wechselmodell oft noch nicht oder nicht mehr optimal.
Ein wirkliches Wechselmodell mit hälftiger Aufteilung wird in höchstens 5 % der Nachscheidungssituationen gelebt.
Immer häufiger scheinen Väter schon unter einem nicht zu vernachlässigenden gesellschaftlichen Druck zu stehen, ein Wechselmodell zu leben. Weit verbreitet ist insbesondere die Vorstellung, wenn ein Wechselmodell gelebt werde, entpflichte dies ohne weiteres von jeder Zahlung an den anderen Elternteil, es handelt sich aber tatsächlich weder qua Gesetz noch Rechtsprechung um ein ,Unterhaltsvermeidungsmodell’.
Die Berechnung beim echten Wechselmodell ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, es gibt abweichende Berechnungsmodelle:
Dem Grundsatz nach besteht nach Auffassung der meisten OLG eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile, da die ja auch gleichermaßen betreuen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes wird aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt und für diesen Gesamtbedarf haften sie dann anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Der durch Betreuung etc. geleistete Barunterhalt ist demnach zu schätzen und auf den Barunterhalt anzurechnen.
Das OLG Karlsruhe geht einen anderen Weg und vermeidet komplizierte Schätzungen: Hier wird für jeden Elternteil so gerechnet als wäre er allein barunterhaltspflichtig, dieser Betrag dann halbiert und meist von den Eltern vereinbart, nur noch die Differenz der Beträge an den einkommensschwächeren Elternteil auszuzahlen.
Oft bietet es sich gerade im Wechselmodell an, den Kindesunterhalt zu vereinbaren, um langandauernde Streitigkeiten zu vermeiden, die das ganze Modell zum Kippen bringen können. Richterlich angeordnet werden kann ein Wechselmodell nämlich nicht. Kommt es zum grundsätzlichen Streit, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zugewiesen.
Gestritten wird häufig über eine tatsächlich über den Durchschnitt hinausgehende Betreuungsleistung auch unterhalb des ,echten’ Wechselmodells.
Viele Väter vereinbaren aber Betreuungszeiten für die Kinder von donnerstags nach der Schule bis zum montäglichen Schulbeginn, der Vater sich also zeitlich länger um die Kinder kümmern, die Hauptbetreuung aber weiterhin bei der Mutter liegt. Wie sich dies auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirkt, ist gesetzlich nicht geregelt.
Noch weniger durch die Rechtsprechung geklärt ist die Frage, ob nicht mehr Unterhalt zu zahlen ist, wenn ein Elternteil sein Umgangsrecht (übrigens auch Umgangspflicht) überhaupt nicht wahrnimmt.